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Vorzeitige Einschulung/Zurückstellung vom Schulbesuch
Kinder, die vorzeitig eingeschult oder vom Schulbesuch
zurückgestellt werden sollen, sind verpflichtet, sich auf
Verlangen der Schule bzw. der Schulaufsichtsbehörde
an einer pädagogisch-psychologischen Prüfung: Schul-
eignungsprüfung und Intelligenztest zu beteiligen und
vom Gesundheitsamt untersuchen zu lassen.
(SchG § 74 Abs.3)
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Kinder, die gemäß SchG §73
Abs. 1 noch nicht schulpflichtig sind, zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn auf Grund ihres geistigen und
körperlichen Entwicklungsstandes zu erwarten ist, dass sie am Unterricht mit Erfolg teilnehmen werden.
Die Entscheidung über den Antrag trifft die Schule; bestehen Zweifel am hinreichenden geistigen und körperlichen
Entwicklungsstand des Kindes, zieht die Schule ein Gutachten des Gesundheitsamtes bei. Wird dem Antrag stattgegeben, beginnt die
Schulpflicht mit der Aufnahme in die Schule.
Kinder, von denen bei Beginn der Schulpflicht aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Entwicklungsstandes nicht erwartet werden kann, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen, können um ein Jahr vom Schulbesuch zurückgestellt werden; mit Zustimmung der Eltern können sie zurückgestellt werden, wenn sich dies im ersten Schulhalbjahr zeigt . Die Entscheidung trifft die Schule unter Einbeziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes. Die Zeit der Zurückstellung wird auf die Dauer der Pflicht zum Besuch der Grundschule nicht angerechnet. (SchG § 74 Abs.2)