1. Ausgangslage
Im Schulgesetz Baden-Württemberg sowie in den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften existiert keine ausdrückliche Rechtsgrundlage, welche den Einsatz von Schulhunden regelt oder verbietet. Eine landeseinheitliche Verwaltungsvorschrift zum Einsatz von Schulhunden wurde bislang nicht erlassen. Das Kultusministerium verweist vielmehr allgemein auf die geltenden schulrechtlichen Regelungen.
Daraus folgt jedoch nicht, dass der Einsatz unzulässig wäre. Vielmehr handelt es sich um eine schulorganisatorische Entscheidung, die im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorgaben getroffen werden kann.
2. Rechtliche Einordnung
a) Erziehungs- und Bildungsauftrag
Nach § 1 Schulgesetz Baden-Württemberg hat die Schule den Auftrag, die Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler umfassend zu fördern.
Tiergestützte Pädagogik kann diesem Bildungs- und Erziehungsauftrag dienen, wenn sie
- soziale Kompetenzen fördert,
- emotionale Stabilität unterstützt,
- die Lernmotivation verbessert,
- Verantwortungsbewusstsein entwickelt und
- ein positives Klassenklima schafft.
Der Schulhund stellt damit kein Selbstzweck dar, sondern ist ein pädagogisches Instrument.
b) Organisationsgewalt der Schule
Nach § 23 Abs. 2 SchulG ist die Schule berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen zu treffen und schulinterne Regelungen zu erlassen.
Hierunter kann grundsätzlich auch die Entscheidung fallen, einen Schulhund einzusetzen, sofern dadurch
- der Unterricht ordnungsgemäß durchgeführt wird,
- die Sicherheit gewährleistet bleibt und
- Rechte Dritter nicht verletzt werden.
Die Entscheidung trifft regelmäßig die Schulleitung im Rahmen ihrer Leitungs- und Organisationsverantwortung.
c) Aufsichtspflicht (§ 41 SchulG)
Von besonderer Bedeutung ist die gesetzliche Aufsichtspflicht.
Der Einsatz eines Schulhundes darf nicht dazu führen, dass
- Schülerinnen oder Schüler gefährdet werden,
- die Aufsicht erschwert wird oder
- vermeidbare Risiken entstehen.
Daraus folgt insbesondere:
- Der Hund muss jederzeit kontrollierbar sein.
- Die verantwortliche Lehrkraft muss jederzeit handlungsfähig bleiben.
- Es müssen klare Regeln für den Umgang mit dem Hund bestehen.
3. Grundrechte und Schutzpflichten
Die Schule hat sämtliche Grundrechtspositionen gegeneinander abzuwägen.
Hierzu gehören insbesondere:
- körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG),
- Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler,
- gesundheitliche Belange (Allergien),
- Schutz vor Angst- und Belastungssituationen,
- Teilhaberechte aller Kinder.
Ein Schulhund darf deshalb nicht dazu führen, dass einzelne Schülerinnen oder Schüler dauerhaft vom Unterricht ausgeschlossen oder benachteiligt werden.
Gegebenenfalls sind individuelle Lösungen (Sitzordnung, hundefreie Bereiche, Ausweichräume usw.) zu entwickeln.
4. Arbeitsschutz
Auch gegenüber den Beschäftigten bestehen Fürsorgepflichten.
Zu berücksichtigen sind insbesondere
- Allergien,
- Ängste,
- hygienische Anforderungen,
- Unfallverhütung.
Soweit erforderlich, sollte eine Gefährdungsbeurteilung nach den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben erfolgen.
5. Haftungsfragen
Vor einem Einsatz sollten mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Tierhalterhaftpflichtversicherung,
- regelmäßige tierärztliche Untersuchungen,
- Impfstatus,
- Nachweis der Eignung des Hundes,
- möglichst Ausbildung zum Schulhund bzw. Besuchshund.
6. Schulische Begleitung
Rechtlich zwingend vorgeschrieben ist eine Beteiligung der schulischen Gremien zwar nicht
Aus Gründen der Akzeptanz und der ordnungsgemäßen Schulorganisation empfiehlt sich jedoch die Einbindung von
- Gesamtlehrerkonferenz,
- Schulkonferenz,
- Elternbeirat sowie
- Schulträger (insbesondere bei organisatorischen Auswirkungen).
Eine frühzeitige Information der Eltern ist dringend anzuraten.
7. Orientierungshilfe in Baden-Württemberg
Obwohl keine landesweite Regelung besteht, haben einzelne Staatliche Schulämter Arbeitshilfen entwickelt. Besonders bekannt ist die „Arbeitshilfe Schulhund“ des Staatlichen Schulamts Backnang, die zahlreiche praxisnahe Empfehlungen enthält. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es in Baden-Württemberg keine einheitliche gesetzliche Regelung gibt und dass insbesondere die Zustimmung der Schulleitung sowie ein pädagogisches Konzept erforderlich sind.