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Gesetzliche Grundlagen der Vorbereitungsklassen
(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. (…)
Schulpflichtig im Sinne des Satzes 1 ist auch, wem aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt in Baden-Württemberg gestattet ist oder
wer hier geduldet wird, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur ein Elternteil; die
Schulpflicht beginnt sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland und besteht bis zur Erfüllung der
Ausreisepflicht.“ (…)
(4) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet die
Schulaufsichtsbehörde".
(1) Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung ist sicherzustellen, dass der Schulbesuch nach Maßgabe des Schulgesetzes für
Baden-Württemberg erfolgen kann. Wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass bestehende Fördermaßnahmen zur
Vorbereitung auf den Schulbesuch benötigt werden, ist die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten.
(2) Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung ist sicherzustellen, dass unentgeltlich Grundkenntnisse der
deutschen Sprache erworben werden können.