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Rahmenbedingungen

Die Pflicht zum Schulbesuch in Baden-Württemberg ist gesetzlich durch § 72 des Schulgesetzes geregelt. Eine weitere Grundlage bildet das Gesetz zur Aufnahme von Flüchtlingen (§ 13 FlüAG). Die Schulplficht ist nicht an Kriterien wie Staatsangehörigkeit, Herkunft oder Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen gebunden.

Nach § 72 des Schulgesetzes für Baden- Württemberg (SchG) gilt:

(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. (…)
Schulpflichtig im Sinne des Satzes 1 ist auch, wem aufgrund eines Asylantrags der Aufenthalt in Baden-Württemberg gestattet ist oder wer hier geduldet wird, unabhängig davon, ob er selbst diese Voraussetzungen erfüllt oder nur ein Elternteil; die Schulpflicht beginnt sechs Monate nach dem Zuzug aus dem Ausland und besteht bis zur Erfüllung der Ausreisepflicht.“ (…)

(4) Die Schulpflicht ist durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde".

§ 13 FlüAG – Schulbesuch und Sprachvermittlung

(1) Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung ist sicherzustellen, dass der Schulbesuch nach Maßgabe des Schulgesetzes für Baden-Württemberg erfolgen kann. Wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass bestehende Fördermaßnahmen zur Vorbereitung auf den Schulbesuch benötigt werden, ist die Schulaufsichtsbehörde zu unterrichten.

(2) Im Rahmen der vorläufigen Unterbringung ist sicherzustellen, dass unentgeltlich Grundkenntnisse der deutschen Sprache erworben werden können.

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