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SCHULBEZIRKSWECHSEL 

Jede öffentliche Grundschule und jedes öffentliche Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum hat einen Schulbezirk, der vom Schulträger festgelegt wird.

Ein schulpflichtiges Kind muss die Schule besuchen, in deren Schulbezirk es wohnt. Im Schulgesetz findet man hierzu folgenden Wortlaut: „Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Gemeinschaftsschule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen oder für die ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt wurde und die eine allgemeine Schule besuchen. Die Schulaufsichtsbehörde kann Abweichungen vom Schulbezirk auf Antrag der Erziehungsberechtigten zulassen oder auch anordnen. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Zuständigkeit für die Anhörung und die Entscheidung auf die geschäftsführenden Schulleiter übertragen.“ (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 SchG sowie § 76 Abs. 2 SchG)
Weitere Informationen zum Thema Schulbezirkswechsel finden Sie auf dem Merkblatt sowie in der Ablaufbeschreibung. Das Antragsformular erleichtert die Antragstellung und die Bearbeitung des Antrags. 

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