Jede Grundschule und jedes sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum (mit Ausnahme der SBBZ mit Internat) hat einen Schulbezirk. Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers. Wenn in diesem Gebiet mehrere Schulen derselben Schulart bestehen, bestimmt der Schulträger die Schulbezirke.
Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für Schulpflichtige, die eine Gemeinschaftsschule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen oder für die ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt wurde und die eine allgemeine Schule besuchen (inklusives Bildungsangebot).
Die Schulaufsichtsbehörde kann Abweichungen vom Schulbezirk auf Antrag der Erziehungsberechtigten zulassen oder auch anordnen. Die Schulaufsichtsbehörde kann die Zuständigkeit für die Anhörung und die Entscheidung auf die geschäftsführenden Schulleiter übertragen. (Schulgesetz § 25 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 2)
Jede Entscheidung bzgl. eines Schulbezirkswechsels ist eine Einzelfallentscheidung. Einem Schulbezirkswechsel kann jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen zugestimmt werden.