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SCHULBEZIRKSWECHSEL
Jede öffentliche Grundschule und jedes öffentliche Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum hat einen Schulbezirk, der vom Schulträger festgelegt wird.
Ein schulpflichtiges Kind muss die Schule besuchen, in deren Schulbezirk es wohnt. Im Schulgesetz findet man hierzu
folgenden Wortlaut: „Der Schulpflichtige hat die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk er wohnt. Dies gilt nicht für
Schulpflichtige, die eine Gemeinschaftsschule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen oder für die ein Anspruch auf ein
sonderpädagogisches Bildungsangebot festgestellt wurde und die eine allgemeine Schule besuchen. Die Schulaufsichtsbehörde kann
Abweichungen vom Schulbezirk auf Antrag der Erziehungsberechtigten zulassen oder auch anordnen. Die
Schulaufsichtsbehörde kann die Zuständigkeit für die Anhörung und die Entscheidung auf die geschäftsführenden
Schulleiter übertragen.“ (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 SchG sowie § 76 Abs. 2 SchG)
Weitere Informationen zum Thema Schulbezirkswechsel finden Sie auf dem Merkblatt sowie in der
Ablaufbeschreibung. Das Antragsformular erleichtert die Antragstellung und die Bearbeitung des
Antrags.
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