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Eingliederungshilfe als Schulbegleitung
Eingliederungshilfe als Schulbegleitung wird auf Antrag der Eltern und nach abgeschlossenem Prüfverfahren vom Jugendamt oder vom Amt für Soziales und Teilhabe gewährt, wenn aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung die Teilhabe an schulischer Bildung im passenden Bildungsgang eingeschränkt ist.
Diese Form der Eingliederungshilfe unterstützt Schülerinnen und Schüler bei der Teilhabe am Unterricht und am Schulleben. Die Lehrerinnen und Lehrer bleiben dabei zuständig für die passenden Unterrichtsangebote und Lernaufgaben.
Für Schülerinnen und Schüler mit seelischer Behinderung ist das Jugendamt zuständiger Kostenträger. Die
Mitarbeiterin/der Mitarbeiter im Sozialen Dienst übernimmt die Federführung im Prüfverfahren.
Bei Körperbehinderung, Sehbehinderung, Hörschädigung oder geistiger Behinderung ist das Amt für Soziales und Teilhabe
(Landratsamt) Kostenträger. Die sonderpädagogischen Dienste des Staatlichen Schulamts werden in diesen Verfahren beratend
beteiligt.